Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
§ 50.
(1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 1 bezeichnetes Transportmittel, Transportbehältnis oder Kraftfahrzeug befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
(2) Wer Mineralöl oder Kraftstoffe als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet, hat dem Finanzamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung des Treibstoffs erforderlich sind.
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2025
Gesetzesnummer
10004344
Dokumentnummer
NOR12051352
alte Dokumentnummer
N3199118244J
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