§ 50 MinStG 1981

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1991

Bezugsbereich: ab 1. 1. 1992 Inkrafttretensdatum: ab 1. 4. 1992 bzgl. Kraftstoffe (Art. VIII Z 43 Abs. 1 und 2, BGBl. Nr. 695/1991) Tritt gleichzeitig mit dem Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft. (vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

§ 50.

(1) Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen Gewahrsam sich eine im § 15 Abs. 2 bezeichnete Anlage oder ein im § 46 Abs. 1 bezeichnetes Transportmittel, Transportbehältnis oder Kraftfahrzeug befindet, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Wer Mineralöl oder Kraftstoffe als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet, hat dem Finanzamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung des Treibstoffs erforderlich sind.

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12051352

alte Dokumentnummer

N3199118244J

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