§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.
(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.
(2) Beim Bundesamt für Zivilluftfahrt sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.
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