§ 50 LFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

§ 50. Fachliche Befähigung, Zivilfluglehrerprüfung.

(1) Über die fachliche Befähigung (§ 48 Abs. 1 lit. d) hat die Austro Control GmbH ein Gutachten der zuständigen Zivilfluglehrer-Prüfungskommission (Abs. 2) einzuholen. Dieses Gutachten ist auf Grund einer Prüfung (Zivilfluglehrerprüfung) zu erstatten.

(2) Bei der Austro Control GmbH sind Zivilfluglehrer-Prüfungskommissionen zu bilden. Die Bestimmungen der §§ 35 bis 38 gelten sinngemäß.

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