Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen
§ 50
§ 50. Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe, daß
- 1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Haupschulunterricht (Anm.: richtig: Hauptschulunterricht) vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die in § 49 Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,
- 2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde und darüber hinaus für die folgenden Verwaltungstätigkeiten je um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:
- a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
- b) Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
- c) Verwaltung der Bücherei,
- d) Verwaltung der Schulwerkstätte,
- e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
- f) Verwaltung der Lehrküche,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden.
Die vorstehend angeführten Verwaltungstätigkeiten sind in erster Linie Lehrern zuzuweisen, die nicht mit dem Höchstausmaß ihrer Lehrverpflichtung im Unterricht verwendet werden, wobei jedoch die in Z 2 lit. d, e und f angeführten Tätigkeiten nur jenen Lehrern zugewiesen werden sollen, die einen entsprechenden Unterricht erteilen. Im Falle der Z 2 ist § 48 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. Bei der Feststellung der Lehrverpflichtung des Leiters gilt eine Vorschulgruppe als eine Klasse.
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