§ 50 LDG 1984

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Sonderschulen

§ 50

(1) § 50.Die Lehrverpflichtung der Lehrer, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), an Sonderschulen oder an Volks- oder Hauptschulen angeschlossenen Sonderschulklassen sowie die Lehrverpflichtung der Leiter von Sonderschulen richtet sich nach der Lehrverpflichtung der Lehrer (Leiter) an Hauptschulen (§ 49) mit der Maßgabe, daß

  1. 1. § 49 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 1a nur bei Verwendung an Klassen mit einem dem Hauptschulunterricht vergleichbaren Fachunterricht anzuwenden ist, wobei die im § 49 Abs. 1 Z 4 genannten Verwaltungstätigkeiten auch die Verwaltung der einschlägigen Sonderunterrichtsmittel und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen zu umfassen haben,
  2. 2. bei Verwendung als Klassenlehrer an Klassen mit Klassenführung sich die Lehrverpflichtung um eine Wochenstunde für die Klassenführung, eine halbe Wochenstunde für Korrekturarbeiten und darüber hinaus für folgende Verwaltungstätigkeiten um eine halbe Wochenstunde, höchstens jedoch um insgesamt eine Wochenstunde, vermindert:
  1. a) Verwaltung der Lehrmittelsammlung für den Sachunterricht einschließlich der Sonderunterrichtsmittel,
  2. b) Verwaltung der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger) einschließlich der einschlägigen Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen,
  3. c) Verwaltung der Bücherei,
  4. d) Verwaltung der Schulwerkstätte,
  5. e) Verwaltung der Turnsaaleinrichtung und der Behelfe für therapeutische und funktionelle Übungen, soweit sie nicht unter eine der vorstehenden Verwaltungstätigkeiten fallen,
  6. f) Verwaltung der Lehrküche,

    sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden. Die in Z 2 lit. d, e und f angeführten Tätigkeiten sollen nur jenen Lehrern zugewiesen werden, die einen entsprechenden Unterricht erteilen. § 48 Abs. 8 ist anzuwenden.

(2) Die Lehrverpflichtung der Leiter Sonderpädagogischer Zentren (§ 27a des Schulorganisationsgesetzes) vermindert sich über das gemäß § 50 in Verbindung mit § 49 Abs. 3 erster Satz errechnete Ausmaß in der Weise, daß zwei im Zuständigkeitsbereich des betreffenden Sonderpädagogischen Zentrums liegende Volksschulklassen mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf zusätzlich als eine Klasse der Sonderschule gewertet werden.

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