§ 50 KflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Amtsbeschwerden

§ 50

§ 50. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)