§ 50 KflG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2002

Amtsbeschwerden

§ 50.

Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann gegen Bescheide der Unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben.

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