§ 50 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1990

§ 50.

Die Einnahmenausfälle, die den Österreichischen Bundesbahnen durch die Einräumung von Fahrpreisermäßigungen nach § 48 entstehen, sind ihnen nach Maßgabe des § 18 des Bundesbahngesetzes abzugelten.

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