§ 50 BBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

ABSCHNITT VIII

KOSTENERSATZ FÜR BEHINDERTENORGANISATIONEN

§ 50.

(1) Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat dem Österreichischen Behindertenrat aus allgemeinen Budgetmitteln jährlich 870 000 Euro für die ihm durch die Besorgung der ihm vom Gesetzgeber zugewiesenen Aufgaben, durch seine koordinierende Tätigkeit auf dem Gebiet der Behindertenpolitik und seine sonstige im öffentlichen Interesse gelegene Mitwirkung auf diesem Gebiet entstehenden Aufwand zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag ist ausgehend vom Basisjahr 2024 jährlich ab dem Jahr 2025 gemäß § 108f des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen.

(2) Vor Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung der Förderungen alljährlich Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überwachung der widmungsgemäßen Verwendung der Zuschüsse Organen des Bundes die Überprüfung der Durchführung durch Einsicht in die Bücher und Belege sowie durch Besichtigung an Ort und Stelle zu gestatten und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Förderungswerber hat sich weiters zu verpflichten, bei nicht widmungsgemäßer Verwendung der Förderung oder Nichteinhaltung der angeführten Verpflichtungen die Förderungen dem Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz gemäß § 1 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998 pro Jahr zu verzinsen ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR40263951

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