Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
ABSCHNITT VI
Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete
§ 506c.
Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 111/1986
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12094107
alte Dokumentnummer
N6195546097L
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