§ 506c ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

ABSCHNITT VI

Sonderbestimmung für Zollausschlußgebiete

§ 506c.

Zur Durchführung der Sozialversicherung in Zollausschlußgebieten kann der Bundesminister für soziale Verwaltung das Nähere, wie insbesondere die Festsetzung von Schillingbeträgen in Beträgen in der jeweils im Zollausschlußgebiet geltenden Fremdwährung unter Berücksichtigung des Kursverhältnisses und des Verhältnisses der Kaufkraft der Fremdwährung zur inländischen Währung, durch Verordnung regeln.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 609/1987

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12094107

alte Dokumentnummer

N6195546097L

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