§ 5001 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

7. Teil
Treppelwege

§ 50.01

Benützung der Treppelwege

  1. 1. Treppelwege sind für
  1. a) Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
  2. b) die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
  3. c) Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
  4. d) Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
  5. e) Zwecke der Kraftwerksunternehmen

    bestimmt.

  1. 2. Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
  2. 3. Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:
  1. a) Fußgänger;
  2. b) Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
  3. c) Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
  4. d) Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie
  5. e) Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.
  1. 4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
  2. 5. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
  3. 6. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
  4. 7. Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.
  5. 8. Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.
  6. 9. Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.
  7. 10. Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.

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