7. Teil
Treppelwege
§ 50.01
Benützung der Treppelwege
- 1. Treppelwege sind für
- a) Zwecke der Schifffahrt, insbesondere der Hilfeleistung bei Havarien, der Versorgung von Fahrzeugen oder dem Treideln,
- b) die Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzungen und ihrer Angehörigen sowie gewerbsmäßiger Fahrgastzubringer,
- c) Rettungs- und Feuerlöschzwecke,
- d) Zwecke der Schifffahrtsverwaltung, der Bundeswasserstraßenverwaltung, des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Fernmeldeverwaltung (Oberste Fernmeldebehörde, Fernmeldebüros und Funküberwachung) und der Gewässeraufsicht und
- e) Zwecke der Kraftwerksunternehmen
- bestimmt.
- 2. Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten.
- 3. Vom Verbot der Z 2 sind ausgenommen soweit dadurch die Benützung der Treppelwege gemäß Z 1 nicht beeinträchtigt wird:
- a) Fußgänger;
- b) Radfahrer und Rollstuhlfahrer;
- c) Fischereiausübungsberechtigte im unumgänglich notwendigen Umfang; diese Ausnahme schließt Inhaber von Fischereilizenzen nicht ein;
- d) Inhaber eines entsprechenden Privatrechtstitels, die eine Bescheinigung gemäß Z 6 deutlich sichtbar mitführen sowie
- e) Rollschuhfahrer, Inline-Skater und ähnliches nach Maßgabe des § 50.02 Z 3.
- f) Landfahrzeuge, die für schifffahrtsrechtlich oder wasserrechtlich bewilligte Arbeiten eingesetzt werden, zwischen der Baustelle und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
- 4. Die Benutzung der Treppelwege mit Landfahrzeugen für Zwecke gemäß Z 1 lit. a und b ist nur für Fahrten zwischen einem Fahrzeug (§ 1.01 lit. a Z 1) und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg gestattet.
- 5. Die Ausnahme gemäß Z 3 lit. c gilt nur für Fahrten zwischen dem Gültigkeitsbereich der Fischereiausübungsberechtigung und dem nächsten öffentlichen Verkehrsweg.
- 6. Inhabern eines Privatrechtstitels für das Fahren oder Reiten auf Treppelwegen ist über Antrag durch die Bundeswasserstraßenverwaltung eine Bescheinigung auszustellen, aus der zeitlicher und örtlicher Umfang der Berechtigung ersichtlich sind.
- 7. Benützer der Treppelwege gemäß Z 3 haben Benützern der Treppelwege gemäß Z 1 die ungehinderte Benützung der Treppelwege zu ermöglichen.
- 8. Für die Benützer der Treppelwege gilt § 1.04 (Allgemeine Sorgfaltspflicht) sinngemäß.
- 9. Bei der Befahrung von Treppelwegen ist die Fahrgeschwindigkeit so zu wählen, dass ein Anhalten innerhalb der halben Sichtstrecke möglich ist.
- 1 0.Die Benützer der Treppelwege haben Anordnungen, die ihnen von Schifffahrtsaufsichtsorganen im Interesse der Schifffahrt erteilt werden, zu befolgen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 6/2017
Schlagworte
Zufahrt, Rettungszweck
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40190109
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