§ 4b K-RDG

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2022

§ 4b
Bodengebundener Notarztdienst

(1) Aufgabe des bodengebundenen Notarztdienstes ist die medizinische Erstversorgung von Verletzten oder Kranken, bei denen Lebensgefahr oder die Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden besteht, wenn sie nicht unverzüglich die erforderliche medizinische Versorgung erhalten (Notfallpatienten), die Herstellung ihrer Transportfähigkeit und ihr Transport unter fachgerechter medizinischer Betreuung mit geeigneten Rettungstransportmitteln in eine für die weitere medizinische Versorgung geeignete Krankenanstalt.

(2) Die Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes sind vom Land zu besorgen. Das Land kann die Besorgung der Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes ganz oder teilweise durch schriftlichen Vertrag an Dritte gemäß Abs. 3 und 4 übertragen oder durch Vereinbarung mit anderen Gebietskörperschaften sicherstellen. Werden die Aufgaben des bodengebundenen Notarztdienstes an mehrere anerkannte Rettungsorganisationen übertragen, hat das Land sicherzustellen, dass zur Vermeidung einer Rettungskonkurrenz im Sinne von § 5 Abs. 4 jeweils das dem Einsatzort am nächsten befindliche Fahrzeug für den Einsatz disponiert wird.

(3) Das Land kann mit der Organisation und Durchführung des bodengebundenen Notarztdienstes eine anerkannte Rettungsorganisation (§ 5) betrauen und mit dieser Verträge abschließen. Die damit betraute Rettungsorganisation muss über die geeigneten Einsatzmittel und das entsprechend geschulte Personal (Rettungs- und Notfallsanitäter) verfügen.

(4) Für die Bereitstellung der Notärzte kann das Land mit geeigneten Einrichtungen Verträge abschließen.

02.09.2022

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