§ 4b
Bestellung
(1) Der Kinder- und Jugendanwalt (Die Kinder- und Jugendanwältin) ist von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Dabei findet Abs. 3 keine Anwendung.
(2) Als Kinder- und Jugendanwalt (Kinder- und Jugendanwältin) kann nur eine Person bestellt werden, die über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen wie beispielsweise besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Jugendwohlfahrt oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt.
(3) Die Stelle des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) ist öffentlich auszuschreiben. Die Landesregierung hat bei der Bestellung des Kinder- und Jugendanwaltes (der Kinder- und Jugendanwältin) auf das Ergebnis eines die Chancengleichheit aller Bewerber und Bewerberinnen gewährleistenden Auswahlverfahrens (Objektivierungsverfahren) Bedacht zu nehmen.
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