§ 4a
(1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 4 genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.
(2) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur abzustimmen, wobei auf die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Grundlagenforschung sowie der Universitäten Bedacht zu nehmen ist. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.
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