§ 4a
(1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 4 genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme sind durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren.
(2) Die Programme sind den Aufsichtsbehörden zur Genehmigung vorzulegen; für die Arbeitsprogramme hat das bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.
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