§ 4 Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Alte FassungIn Kraft seit 30.5.2020

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft. Sie ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem Außerkrafttreten ereignet haben.“

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2020

Gesetzesnummer

20011092

Dokumentnummer

NOR40223517

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