Vertragszölle, Ursprungszeugnisse
§ 4
(1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Sie sind nur dann anzuwenden, wenn sie günstiger sind als die im Zolltarif festgelegten allgemeinen Zollsätze oder andere Vertragszollsätze. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2)
(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die
- 1. ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,
- 2. aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden, wobei im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen die Anwendung der Vertragszollsätze nicht hindern; im letzteren Fall gilt § 90 Abs. 3 sinngemäß.
(BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2)
(3) Als Waren der Vertragsstaaten, der meistbegünstigten Staaten und der Zollausschlüsse gelten die in diesen Gebieten gewonnenen Naturerzeugnisse oder daraus hergestellten Erzeugnisse, weiters die in diesen Gebieten durch Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung einer überwiegenden Menge solcher Erzeugnisse mit Erzeugnissen anderer Staaten gewonnenen Waren und schließlich die in diesen Gebieten aus Natur- oder sonstigen Erzeugnissen anderer Staaten hergestellten Waren, sofern diese dabei insbesondere hinsichtlich ihrer Eigentümlichkeit oder ihres Wertes die letzte wesentliche Veränderung erfahren haben.
(4) Die Vertragszölle sind auch auf die im Vertragsstaat, in den meistbegünstigten Staaten und in den Zollausschlüssen verzollten Waren anzuwenden, sofern die Vertragsbegünstigung nicht auf die im Abs. 3 angeführten Waren eingeschränkt ist.
(5) Für die Anwendung der Vertragszölle hat der Anmelder die in den vorstehenden Absätzen genannten Voraussetzungen durch Vorlage der Frachtpapiere, der Rechnungen, des kaufmännischen Schriftwechsels oder anderer geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Wenn es aus volkswirtschaftlichen Rücksichten oder aus Gründen der Zollsicherheit erforderlich ist, kann der Bundesminister für Finanzen anordnen, inwieweit bei der Einfuhr bestimmter Waren die Anwendung der Vertragszollsätze von der Beibringung von Ursprungszeugnissen abhängig ist. Ursprungszeugnisse müssen die Bescheinigung enthalten, daß die Ware ein Erzeugnis des darin angegebenen Gebietes ist. Ursprungszeugnisse müssen von einer Handelskammer oder einer anderen im Ausstellungsland hiezu befugten Behörde oder Stelle ausgestellt sein, sofern nicht in anderen Bundesgesetzen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen besondere Anordnungen getroffen sind. Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß Ursprungszeugnisse von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ursprungsland ausgestellt oder beglaubigt sein müssen. (BGBl. Nr. 78/1968, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 230/1971, Art. I Z 1; BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. I Z 2 und Art. II)
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