§ 4 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Vertragszollsätze

§ 4.

(1) Vertragszollsätze sind die durch völkerrechtliche Vereinbarungen bestimmten Zollsätze. Ein Vertragszollsatz ist nur dann anzuwenden, wenn er günstiger ist als ein im Zolltarif festgelegter allgemeiner Zollsatz oder ein anderer Vertragszollsatz.

(2) Vertragszollsätze sind auch auf Waren anzuwenden, die

  1. 1. ihren Ursprung in Zollausschlüssen (§ 1 Abs. 2) haben,
  2. 2. aus dem freien Verkehr ausgeführt worden sind und wieder in das Zollgebiet eingeführt werden. Im Zollausland notwendig gewordene Instandsetzungen hindern die Anwendung von Vertragszollsätzen nicht, wobei aber ein Integrationszollsatz (Vorzugszollsatz gemäß § 1 Abs. 1 Z 11 Integrations-Durchführungsgesetz 1988) nur dann anzuwenden ist, wenn die Instandsetzung in einer Vertragspartei eines Integrationsabkommens gemäß § 3 Abs. 1 Integrations-Durchführungsgesetz 1988 erfolgt ist, für die der betreffende Zollsatz gilt, oder wenn bei Instandsetzung in einem Drittland das dafür berechnete Entgelt oder die Wertsteigerung die für die Anwendung des betreffenden Integrationszollsatzes vorgesehenen Toleranzgrenzen für Arbeiten in Drittländern nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12052129

alte Dokumentnummer

N3199325168J

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