§ 4 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1992

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4

(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

  1. 1. ein Wachebediensteter
  1. a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
  2. b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

    erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht, und

  1. 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. 3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens sechs Monate gemindert ist.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

  1. 1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
  2. 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

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