Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4
(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
- 1. ein Wachebediensteter
- a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
- b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
erleidet, der in einem örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem der Dienstpflicht des Wachebediensteten eigenen Element des Aufsuchens der Gefahr oder des Verbleibens im Gefahrenbereich steht, und
- 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- 3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens sechs Monate gemindert ist.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
- 1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
- 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
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