§ 4 WHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2001

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4.

(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

  1. 1. ein Wachebediensteter
  1. a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
  2. b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
  1. in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
  1. 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. 3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

  1. 1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
  2. 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2018

Gesetzesnummer

10008791

Dokumentnummer

NOR40031504

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