Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4.
(1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
- 1. ein Wachebediensteter
- a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
- b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
- in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
- 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
- 3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist.
- Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzensgeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
- 1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
- 2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2018
Gesetzesnummer
10008791
Dokumentnummer
NOR40031504
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