§ 4 Weinverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 03.10.1992

Weitere Weinbehandlungsmittel

§ 4

§ 4. Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

  1. 1. Kohlensäure (Kohlendioxid)

    Sie darf gasförmig, auch verdichtet, sei sie industriell hergestellt oder bei der Gärung von Most entstanden, als Kohlensäuretrockeneis oder -schnee zugesetzt werden. Nicht versetzter Wein gemäß § 1 Abs. 1 des Weingesetzes darf aber höchstens 2 Gramm Kohlendioxid je Liter enthalten.

    Kohlendioxid (industriell hergestellt):

Beschaffenheit farbloses Gas, im Geschmack

schwach säuerlich und ohne

Fremdgeschmack

Gehalt nicht weniger als 99,50%

CO2 Prozentgehalt Volumen in

Volumen (V/V)

Verunreinigungen sauer reagierende

Nebenbestandteile Verunreinigungen: nicht mehr

als 20 ppm V/V

Kohlenmonoxid: nicht

mehr als 10 ppm V/V

Phosphorwasserstoff,

Schwefelwasserstoff und

organische, reduzierende

Stoffe: nicht nachweisbar

aliphatische

Kohlenwasserstoffe

(Mineralölprodukte):

nicht mehr als 5 mg/m3

Escherichia coli und

Getränkeschädlinge (zB

Hefen): in 100 l CO2-Gas

nicht nachweisbar

2. Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk

Aussehen weißes Pulver

Gehalt nicht weniger als 99%

nach Trocknung bei

105 Grad C

in Salzsäure unlösliche Anteile nicht mehr als 200 mg/kg

Chlorid nicht mehr als 250 mg/kg

Sulfat nicht mehr als 2 500 mg/kg

Blei nicht mehr als 10 mg/kg

Er darf zur Entsäuerung des Weines bis zu einem Mindestgehalt von 0,4 Gramm Weinsäure je Liter verwendet werden, wobei sich der Calciumgehalt des Weines auf nicht mehr als 220 Milligramm je Liter erhöhen darf. Überdies darf er auch mit kleinen Mengen des Calciumdoppelsalzes der D-Weinsäure und der L-Apfelsäure versetzt sein. Solche SO2 spezielle Kalkpräparate können allein („Doppelsalzentsäuerung'') oder in Kombination mit Weinsäure („verbesserte Doppeltsalzentsäuerung'') verwendet werden. Der kohlensäure Kalk darf mit reinem Wasser gewaschen, aber nur mit Wein (Most) angerührt werden.

  1. 3. Metaweinsäure

    Metaweinsäure hat mindestens 32% veresterte Weinsäure und nach Hydrolyse mindestens 105% Weinsäure, bezogen auf das Ausgangsprodukt, zu enthalten.

    Sie darf zur Stabilisierung bis zu einem Ausmaß von 20 Gramm je 100 Liter zugegeben werden.

    Metaweinsäure muß vor Luft- und Feuchtigkeitszutritt geschützt verpackt werden. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.

4. Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)

Aussehen weißes, kristallines oder

körniges Pulver

Gehalt mindestens 98% i. T.

Flüchtige Anteile höchstens 1% (4h,

105 Grad G)

Oxalate höchstens 0,05% (als

Oxalsäure)

Er ist als Kontaktweinstein zur Weinsteinstabilisierung bei den nach § 1 des Weingesetzes angeführten Produkten zugelassen.

Weinstein darf bis zu einer Höchstmenge von 6 Gramm je Liter Wein zugesetzt werden.

  1. 5. Zuckercouleur

    Das Auffärben mit Zuckercouleur ist nur bei versetztem Wein und Obstwein zulässig. Zuckercouleur darf beim Vermischen mit Wein zu keinen technisch vermeidbaren Trübungen führen.

  1. a) Zuckercouleur (kaustisch):

Aussehen braune, wasserlösliche,

viskose Flüssigkeit oder

amorphes, braunes

wasserlösliches Pulver

Trockenmasse

der flüssigen

Zuckercouleur 60-80%

Asche nicht mehr als 0,8%

Direkt reduzierender Zucker

berechnet als Invertzucker 10-30%

Gesamtzucker

berechnet als Invertzucker 15-30%

Ammoniakstickstoff nicht nachweisbar

Kupfer höchstens 20 mg/kg

Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg

Blei höchstens 10 mg/kg

SO2 höchstens 0,01%

b) Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren):

Aussehen braune, wasserlösliche,

viskose Flüssigkeit oder

amorphes braunes,

wasserlösliches Pulver

Ammoniakstickstoff höchstens 0,5%

Schwefeldioxid höchstens 0,1%

Gesamtschwefel höchstens 0,7%

Gesamtphosphor

berechnet als

P2O5 höchstens 0,5%

Kupfer höchstens 20 mg/kg

Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg

Blei höchstens 10 mg/kg

4-Methylimidazol höchstens 200 mg/kg bei

einem Produkt mit

Farbstärke

von 20 000 EBC-Einheiten

  1. c) Zuckercouleur (Ammoniakverfahren):

    Alle Anforderungen wie für „Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren)'', der Gehalt an SO2 darf jedoch nicht mehr als 0,02% betragen.

  1. 6. Pektolytische Enzyme

    Pektolytische Enzyme entsprechen den Reinheitsanforderungen, wenn sie frei von Toxinen und Salmonellen sind und der Gehalt an Eisen 50 ppm, der Gehalt an Blei 10 ppm sowie der Gehalt an Arsen 3 ppm nicht übersteigt.

    Pektolytischen Enzymen dürfen mit Ausnahme von Schwefliger Säure keine Stoffe zur Konservierung zugesetzt werden. Pektolytische Enzyme sind so zu verpacken und zu lagern, daß ein Aktivitätsverlust möglichst gering gehalten werden kann. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.

7. Zitronensäure

Gehalt nicht weniger als 99%

(wasserfrei) und nicht

weniger als 91,2%

(Monohydrat)

Sulfatierte Asche nicht mehr als 0,05%

Oxalsäure nicht mehr als 0,1%

Zitronensäure darf bei der Obstweinherstellung verwendet werden.

Ferner sind bei Perlwein und Schaumwein Zitronensäurezusätze bis zu einer Höchstmenge von 1,5 Gramm je Liter zugelassen, wobei der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, 7,5 Gramm je Liter nicht übersteigen darf.

8. Glucose (Dextrose, Traubenzucker)

Trockensubstanz

(TS), gravimetrisch

Glucose-Monohydrat mindestens 90%

Glucose-Anhydrid mindestens 98%

Gehalt an D-Glucose mindestens 99% d. TS

Sulfatasche höchstens 0,25% d. TS

Schweflige Säure (als SO2) höchstens 15 mg/kg TS

Arsen höchstens 1 mg/kg TS

Kupfer höchstens 2 mg/kg TS

Blei höchstens 2 mg/kg TS

Glucose darf nur zur Herstellung von versetztem Wein und versetztem Obstwein verwendet werden.

  1. 9. Ammoniumchlorid (Chlorammonium)

    Chemisch reines Ammoniumchlorid darf als Gärsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden.

  1. 10. Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium)

    Chemisch reines Di-Ammoniumphosphat darf als Gärsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden.

  1. 11. Hefen

    Zur Einleitung oder Förderung der Gärung darf Reinzuchthefe oder selektionierte Hefe in flüssiger oder trockener Form verwendet werden. Hefe in flüssiger Form darf nur in Traubenmost oder Wein gezüchtet, Trockenhefe in Traubenmost, Wein oder wässerigen Mischungen, wobei der Wasseranteil höchstens 50% betragen darf, vorgequollen werden. Diese Hefepräparate müssen frei von wilden Hefen, Bakterien, Schimmelpilzen und deren Sporen sein, dürfen jedoch gärenden oder vergorenen Traubenmost und für die Weinbehandlung zugelassene Stoffe enthalten. Sie dürfen nur in Traubenmost oder Wein (Anstellwein) vermehrt werden. Anstellwein darf allenfalls vom Alkohol durch Erhitzen befreit und mit Zucker versetzt werden.

    Hefen sind so zu verpacken und zu lagern, daß ein Aktivitätsverlust möglichst gering gehalten werden kann. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.

    Bei der Sekterzeugung darf Kalziumalginat oder Kaliumalginat als Hilfsmittel zur Immobilisierung von Hefen verwendet werden. Alginate dürfen in 100 Gramm nicht mehr als 0,3 mg Arsen, 0,5 mg Blei und nicht mehr als 4 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten und haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:

a) Kalziumalginat

Aussehen weißes bis gelbliches

faseriges oder körniges

Pulver; praktisch geruch-

und

geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 18% und

nicht mehr als 21%

Kohlendioxid, entsprechend

89,6% bis 104,5%

Kalziumalginat

(Äquivalentgewicht 219)

Asche zwischen 15% und 24%

nach vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C und Glühen

bei 600 Grad C

Unlösliche

Bestandteile nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C

In Salzsäure (etwa 3n)

unlösliche Asche nicht mehr als 0,5%

b) Kaliumalginat

Aussehen weißes bis gelbes faseriges

oder körniges Pulver;

praktisch geruch- und

geschmacklos

Gehalt nicht weniger als 16,5%

und nicht mehr als 19,5%

Kohlendioxid, entsprechend

89,2 bis 105% Alginsäure

(Äquivalentgewicht 238)

Asche nicht weniger als 23% und

nicht mehr als 32% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C und Glühen

bei 600 Grad C

Unlösliche

Bestandteile

in verdünnter

NaOH nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile nicht mehr als 15% nach

vierstündigem Trocknen

bei 105 Grad C

In Salzsäure

(etwa 3n) un

lösliche Asche nicht mehr als 0,5%

  1. 12. Bakterien zum Äpfelsäureabbau

    Zur Einleitung oder Förderung des Abbaues von Äpfelsäure in Most oder Wein dürfen geeignete Bakterienkulturen der Gattungen Leuconostoc, Laktobacillus und Pediococcus verwendet werden.

    Sie müssen die Äpfelsäure in Milchsäure umwandeln, dürfen den Wein jedoch nicht nachteilig beeinflussen.

    Sie müssen aus Trauben, Mosten, Weinen oder aus Traubenverarbeitungserzeugnissen isoliert worden sein und werden entweder flüssig, gefroren oder als Pulver, gewonnen durch Lyophilisation in Reinkultur oder assoziierter Kultur, verwendet.

    Der Gehalt an lebensfähigen Milchsäurebakterien muß mindestens 10 hoch 8/g bzw. 10 hoch 7/ml an Milchsäurebakterien einer anderen als der angegebenen Art(en) weniger als 0,01% der lebensfähigen Milchsäurebakterien insgesamt, an aeroben Bakterien weniger als 10 hoch 3/g Pulver oder ml, der Gesamtgehalt an Hefen weniger als 10 hoch 3/g Pulver oder ml betragen. Der Schimmelanteil muß weniger als 10 hoch 3/g Pulver oder ml betragen.

    In der Gebrauchsanweisung sind anzugeben:

    Reaktivierungsverfahren, Herstellungstermin,

    Haltbarkeitsdauer und Lagerbedingungen.

13. Stickstoff

Beschaffenheit farbloses, geruchloses Gas

Gehalt nicht weniger als 99,95%

V/V

Verunreinigungen,

Nebenbestandteile Kohlenmonoxid: nicht mehr

als 10 ppm V/V

Stickoxide (NO tief x):

nicht mehr als 2,5 ppm V/V

aliphatische

Kohlenwasserstoffe

(Mineralölprodukte): nicht

mehr als 5 mg/m3

Stickstoff kann als Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der

Weintechnologie verwendet werden.

14. Sauerstoff und Druckluft

Beschaffenheit: farblose, geruchlose Gase

Sauerstoff und Druckluft dürfen dem Wein zur Lüftung zugeführt werden.

Das Vorspannen von Apparaturen mit Druckluft oder der Einsatz als Treibgas ist nicht als Weinbehandlung anzusehen und fällt daher nicht unter diese Verordnung. Die Bestimmungen der Schankanlagenverordnung (BGBl. Nr. 16/1987 idF BGBl. Nr. 271/1987) bleiben unberührt.

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