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§ 4 Weinverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.1999

Weitere Weinbehandlungsmittel

§ 4

Zur Weinbehandlung ist weiters die Verwendung folgender Stoffe unter den angeführten Voraussetzungen zugelassen:

1. Kohlensäure (Kohlendioxid)

Sie darf gasförmig, auch verdichtet, sei sie industriell hergestellt oder bei der Gärung von Most entstanden, als Kohlensäuretrockeneis oder -schnee zugesetzt werden. Nicht versetzter Wein gemäß § 1 Abs. 1 des Weingesetzes darf aber höchstens 2 Gramm Kohlendioxid je Liter enthalten.

Kohlendioxid (industriell hergestellt):

Beschaffenheit

farbloses Gas, im Geschmack schwach säuerlich und ohne Fremdgeschmack

Gehalt

nicht weniger als 99,50% CO2 Prozentgehalt Volumen in Volumen (V/V)

Verunreinigungen,
Nebenbestandteile

sauer reagierende Verunreinigungen: nicht mehr als 20 ppm V/V Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Phosphorwasserstoff, Schwefelwasserstoff und organische, reduzierende Stoffe: nicht nachweisbar aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3 Escherichia coli und Getränkeschädlinge (zB Hefen): in 100 l CO2-Gas nicht nachweisbar

  

2. Reiner, gefällter, kohlensaurer Kalk

Aussehen

weißes Pulver

Gehalt

nicht weniger als 99% nach Trocknung bei 105 ºC

in Salzsäure
unlösliche Anteile

nicht mehr als 200 mg/kg

Chlorid

nicht mehr als 250 mg/kg

Sulfat

nicht mehr als 2 500 mg/kg

Blei

nicht mehr als 10 mg/kg

  

Er darf zur Entsäuerung des Weines bis zu einem Mindestgehalt von 0,4 Gramm Weinsäure je Liter verwendet werden, wobei sich der Calciumgehalt des Weines, ausgenommen Weine des Jahrganges 1996, auf nicht mehr als 220 Milligramm je Liter erhöhen darf. Überdies darf er auch mit kleinen Mengen des Calciumdoppelsalzes der D-Weinsäure und der L-Apfelsäure versetzt sein. Solche SO2 spezielle Kalkpräparate können allein („Doppelsalzentsäuerung“) oder in Kombination mit Weinsäure („verbesserte Doppeltsalzentsäuerung“) verwendet werden. Der kohlensäure Kalk darf mit reinem Wasser gewaschen, aber nur mit Wein (Most) angerührt werden.

3. Metaweinsäure

Metaweinsäure hat mindestens 32% veresterte Weinsäure und nach Hydrolyse mindestens 105% Weinsäure, bezogen auf das Ausgangsprodukt, zu enthalten.

Sie darf zur Stabilisierung bis zu einem Ausmaß von 20 Gramm je 100 Liter zugegeben werden.

Metaweinsäure muß vor Luft- und Feuchtigkeitszutritt geschützt verpackt werden. Die angebrochene Packung muß hermetisch wiederverschließbar sein.

4. Weinstein (Kaliumhydrogentartrat)

Aussehen

weißes, kristallines oder körniges Pulver

Gehalt

mindestens 98% i. T.

Flüchtige Anteile

höchstens 1% (4h, 105 ºC)

Oxalate

höchstens 0,05% (als Oxalsäure)

  

Er ist als Kontaktweinstein zur Weinsteinstabilisierung bei den nach § 1 des Weingesetzes angeführten Produkten zugelassen. Weinstein darf bis zu einer Höchstmenge von 6 Gramm je Liter Wein zugesetzt werden.

5. Zuckercouleur

Das Auffärben mit Zuckercouleur ist nur bei versetztem Wein und Obstwein zulässig. Zuckercouleur darf beim Vermischen mit Wein zu keinen technisch vermeidbaren Trübungen führen.

a) Zuckercouleur (kaustisch):

Aussehen

braune, wasserlösliche, viskose Flüssigkeit oder amorphes, braunes wasserlösliches Pulver

Trockenmasse der
flüssigen Zuckercouleur

60-80%

Asche

nicht mehr als 0,8%

Direkt reduzierender
Zucker berechnet als Invertzucker

10-30%

Gesamtzucker berechnet
als Invertzucker

15-30%

Ammoniakstickstoff

nicht nachweisbar

Kupfer

höchstens 20 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

SO2

höchstens 0,01%

  

b) Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren):

Aussehen

braune, wasserlösliche,
viskose Flüssigkeit oder
amorphes braunes,
wasserlösliches Pulver

Ammoniakstickstoff

höchstens 0,5%

Schwefeldioxid

höchstens 0,1%

Gesamtschwefel

höchstens 0,7%

Gesamtphosphor
berechnet als P2O5

höchstens 0,5%

Kupfer

höchstens 20 mg/kg

Quecksilber

höchstens 0,1 mg/kg

Blei

höchstens 10 mg/kg

4-Methylimidazol

höchstens 200 mg/kg
bei einem Produkt mit
Farbstärke von
20 000 EBC-Einheiten

  

c) Zuckercouleur (Ammoniakverfahren):

Alle Anforderungen wie für „Zuckercouleur (Ammoniumsulfitverfahren)“, der Gehalt an SO2 darf jedoch nicht mehr als 0,02% betragen.

6. Pektolytische Enzyme

Pektolytische Enzyme entsprechen den Reinheitsanforderungen, wenn sie frei von Toxinen und Salmonellen sind und der Gehalt an Eisen 50 ppm, der Gehalt an Blei 10 ppm sowie der Gehalt an Arsen 3 ppm nicht übersteigt.

Pektolytischen Enzymen dürfen mit Ausnahme von Schwefliger Säure keine Stoffe zur Konservierung zugesetzt werden. Pektolytische Enzyme sind so zu verpacken und zu lagern, daß ein Aktivitätsverlust möglichst gering gehalten werden kann. Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.

7. Zitronensäure

Gehalt

nicht weniger als 99% (wasserfrei) und nicht weniger als 91,2% (Monohydrat)

Sulfatierte Asche

nicht mehr als 0,05%

Oxalsäure

nicht mehr als 0,1%

  

Zitronensäure darf bei der Obstweinherstellung verwendet werden.

Ferner sind bei Perlwein und Schaumwein Zitronensäurezusätze bis zu einer Höchstmenge von 1,5 Gramm je Liter zugelassen, wobei der Gehalt an titrierbarer Säure, berechnet als Weinsäure, 7,5 Gramm je Liter nicht übersteigen darf.

8. Glucose (Dextrose, Traubenzucker)

Trockensubstanz (TS), gravimetrisch Glucose-Monohydrat

mindestens 90%

Glucose-Anhydrid

mindestens 98%

Gehalt an D-Glucose

mindestens 99% d. TS

Sulfatasche

höchstens 0,25% d. TS

Schweflige Säure (als SO2)

höchstens 15 mg/kg TS

Arsen

höchstens 1 mg/kg TS

Kupfer

höchstens 2 mg/kg TS

Blei

höchstens 2 mg/kg TS

  

Glucose darf nur zur Herstellung von versetztem Wein und versetztem Obstwein verwendet werden.

9. Ammoniumchlorid (Chlorammonium)

Chemisch reines Ammoniumchlorid darf als Gärsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden.

10. Di-Ammoniumphosphat (phosphorsaures Ammonium)

Chemisch reines Di-Ammoniumphosphat darf als Gärsalz bei der Herstellung von Obstwein verwendet werden.

11. Hefen

Zur Einleitung oder Förderung der Gärung darf Reinzuchthefe oder selektionierte Hefe in flüssiger oder trockener Form verwendet werden. Hefe in flüssiger Form darf nur in Traubenmost oder Wein gezüchtet, Trockenhefe in Traubenmost, Wein oder wässerigen Mischungen, wobei der Wasseranteil höchstens 50% betragen darf, vorgequollen werden. Diese Hefepräparate müssen frei von wilden Hefen, Bakterien, Schimmelpilzen und deren Sporen sein, dürfen jedoch gärenden oder vergorenen Traubenmost und für die Weinbehandlung zugelassene Stoffe enthalten. Sie dürfen nur in Traubenmost oder Wein (Anstellwein) vermehrt werden. Anstellwein darf allenfalls vom Alkohol durch Erhitzen befreit und mit Zucker versetzt werden.

Hefen sind so zu verpacken und zu lagern, daß ein Aktivitätsverlust möglichst gering gehalten werden kann.

Die Aufbrauchsfrist ist anzugeben.

Bei der Sekterzeugung darf Kalziumalginat oder Kaliumalginat als Hilfsmittel zur Immobilisierung von Hefen verwendet werden.

Alginate dürfen in 100 Gramm nicht mehr als 0,3 mg Arsen, 0,5 mg Blei und nicht mehr als 4 mg Schwermetalle, berechnet als Blei, enthalten und haben folgende Eigenschaften aufzuweisen:

a) Kalziumalginat

Aussehen

weißes bis gelbliches faseriges oder körniges Pulver; praktisch geruch- und geschmacklos

Gehalt

nicht weniger als 18% und nicht mehr als 21% Kohlendioxid, entsprechend 89,6% bis 104,5% Kalziumalginat (Äquivalentgewicht 219)

Asche

zwischen 15% und 24% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC

Unlösliche
Bestandteile

nicht mehr als 0,5%

Flüchtige
Anteile

nicht mehr als 15% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC

In Salzsäure
(etwa 3n)
unlösliche Asche

nicht mehr als 0,5%

  

b) Kaliumalginat

Aussehen

weißes bis gelbes faseriges
oder körniges Pulver; praktisch
geruch- und geschmacklos

Gehalt

nicht weniger als 16,5%
und nicht mehr als 19,5%
Kohlendioxid, entsprechend
89,2 bis 105% Alginsäure
(Äquivalentgewicht 238)

Asche

nicht weniger als 23% und nicht mehr als 32% nach vierstündigem Trocknen bei 105 ºC und Glühen bei 600 ºC

Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH

nicht mehr als 0,5%

Flüchtige Anteile

nicht mehr als 15% nach
vierstündigem Trocknen
bei 105 ºC

In Salzsäure
(etwa 3n)
unlösliche Asche

nicht mehr als 0,5%

  

12. Bakterien zum Äpfelsäureabbau

Zur Einleitung oder Förderung des Abbaues von Äpfelsäure in Most oder Wein dürfen geeignete Bakterienkulturen der Gattungen Leuconostoc, Laktobacillus und Pediococcus verwendet werden. Sie müssen die Äpfelsäure in Milchsäure umwandeln, dürfen den Wein jedoch nicht nachteilig beeinflussen.

Sie müssen aus Trauben, Mosten, Weinen oder aus Traubenverarbeitungserzeugnissen isoliert worden sein und werden entweder flüssig, gefroren oder als Pulver, gewonnen durch Lyophilisation in Reinkultur oder assoziierter Kultur, verwendet.

Der Gehalt an lebensfähigen Milchsäurebakterien muß mindestens 108/g bzw. 107/ml an Milchsäurebakterien einer anderen als der angegebenen Art(en) weniger als 0,01% der lebensfähigen Milchsäurebakterien insgesamt, an aeroben Bakterien weniger als 103/g Pulver oder ml, der Gesamtgehalt an Hefen weniger als 103/g Pulver oder ml betragen. Der Schimmelanteil muß weniger als 103/g Pulver oder ml betragen.

In der Gebrauchsanweisung sind anzugeben:

Reaktivierungsverfahren, Herstellungstermin, Haltbarkeitsdauer und Lagerbedingungen.

13. Stickstoff

Beschaffenheit

farbloses, geruchloses Gas

Gehalt

nicht weniger als 99,95% V/V

Verunreinigungen,
Nebenbestandteile

Kohlenmonoxid: nicht mehr als 10 ppm V/V Stickoxide (NOx): nicht mehr als 2,5 ppm V/V aliphatische Kohlenwasserstoffe (Mineralölprodukte): nicht mehr als 5 mg/m3

  

Stickstoff kann als Schutzgas, Treibgas und zum Begasen in der Weintechnologie verwendet werden.

14. Sauerstoff und Druckluft

Beschaffenheit:

farblose, geruchlose Gase

  

Sauerstoff und Druckluft dürfen dem Wein zur Lüftung zugeführt werden.

Das Vorspannen von Apparaturen mit Druckluft oder der Einsatz als Treibgas ist nicht als Weinbehandlung anzusehen und fällt daher nicht unter diese Verordnung. Die Bestimmungen der Schankanlagenverordnung (BGBl. Nr. 16/1987 idF BGBl. Nr. 271/1987) bleiben unberührt.

Schlagworte

Kohlensäureschnee, Luftzutritt

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

10010710

Dokumentnummer

NOR12143921

alte Dokumentnummer

N8199961664L

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