Ersatzprüfungstermine
§ 4.
(1) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, BGBl. II Nr. 42/2021, verordneten Termin im Haupttermin 2022 nicht antreten konnten, können zu den im Folgenden genannten Ersatzprüfungsterminen zu Klausurarbeiten im Ersatz-Haupttermin 2022 antreten. Die Termine der mündlichen Prüfung bleiben davon unberührt.
(2) Für die nachstehend genannten standardisierten Prüfungsgebiete werden folgende Ersatzprüfungstermine für Personen gemäß Abs. 1 festgesetzt:
| Ersatz-Haupttermin 2022 | |
Prüfungsgebiet | Datum | |
Latein, Griechisch | Mo | 16. Mai 2022 |
(angewandte) Mathematik | Di | 17. Mai 2022 |
Deutsch | Mi | 18. Mai 2022 |
Englisch | Do | 19. Mai 2022 |
Französisch | Fr | 20. Mai 2022 |
Spanisch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch | Di | 24. Mai 2022 |
Italienisch | Mi | 25. Mai 2022 |
(3) Ein Ersatz-Haupttermin für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen.
(4) Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2022
Gesetzesnummer
20011783
Dokumentnummer
NOR40240965
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