Ersatzprüfungstermine
§ 4.
(1) Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß § 2 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024, BGBl. II Nr. 42/2021, verordneten Termin im Haupttermin 2022 nicht antreten konnten, können zu den im Folgenden genannten Ersatzprüfungsterminen zu Klausurarbeiten im Ersatz-Haupttermin 2022 antreten.
(2) Für die nachstehend genannten standardisierten Prüfungsgebiete werden folgende Ersatzprüfungstermine für Personen gemäß Abs. 1 festgesetzt:
| Ersatz-Haupttermin 2022 | |
Prüfungsgebiet | Datum | |
Latein, Griechisch | Mo | 16. Mai 2022 |
(angewandte) Mathematik | Di | 17. Mai 2022 |
Deutsch | Mi | 18. Mai 2022 |
Englisch | Do | 19. Mai 2022 |
Französisch | Fr | 20. Mai 2022 |
Spanisch, Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch | Di | 24. Mai 2022 |
Italienisch | Mi | 25. Mai 2022 |
(3) Ein Ersatz-Haupttermin für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen.
(4) Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.
(5) Mündliche Prüfungen zum Haupttermin 2021/22 finden ab dem 27. Mai 2022 statt.
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2022
Gesetzesnummer
20011783
Dokumentnummer
NOR40243600
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)