§ 4.
In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 letzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchzuführen (§ 153 Abs. 4 StPO). Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 kann der Beschluss über die Aufhebung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft oder der vorläufigen Anhaltung in jenen Fällen auch ohne vorangegangene mündliche Verhandlung schriftlich ergehen, in denen im Einzelfall eine Vernehmung gemäß § 153 Abs. 4 StPO nicht durchführbar ist.
Schlagworte
Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2020
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40221478
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