§ 4.
In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (§ 153 Abs. 4 StPO). Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.
Schlagworte
Wortübertragung
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2022
Gesetzesnummer
20011089
Dokumentnummer
NOR40223523
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