zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 1
Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments
§ 4.
(1) Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeben.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.
(3) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem zuständigen Zollamt unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.
(4) Das zuständige Zollamt überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.
(5) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 2 Abs. 6 entsprechend.
(6) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, von dem für ihn zuständigen Zollamt durch eine entsprechende Mitteilung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unterrichtet.
(7) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der in der Datengruppe 7 des elektronischen Verwaltungsdokuments angegebene Ort der Lieferung geändert, so leitet das für den Empfänger zuständige Zollamt die Änderungsmeldung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems an diesen weiter.
Schlagworte
Beförderungssystem
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
20006735
Dokumentnummer
NOR40117003
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