§ 4 Verfahren der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des elektronischen Verwaltungsdokuments

§ 4.

(1) Während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung kann der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender den Bestimmungsort ändern und einen anderen zulässigen Bestimmungsort nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeben.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für verbrauchsteuerpflichtige Waren, die nicht vom Empfänger aufgenommen oder übernommen oder nicht ausgeführt werden.

(3) Um den Bestimmungsort zu ändern, hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender dem Zollamt Österreich unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems den Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz zu übermitteln.

(4) Das Zollamt Österreich überprüft automatisiert die Angaben in dem Entwurf der elektronischen Änderungsmeldung. Gibt es keine Beanstandungen, wird dem Entwurf der Änderungsmeldung eine fortlaufende Vorgangsnummer zugewiesen und dem Versender unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems als Änderungsmeldung zum ursprünglichen elektronischen Verwaltungsdokument übermittelt. Beanstandungen werden dem Versender mitgeteilt.

(5) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der darin angegebene Empfänger geändert, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, gilt für die Weiterleitung des aktualisierten elektronischen Verwaltungsdokuments § 2 Abs. 6 entsprechend.

(6) Ändert sich der im elektronischen Verwaltungsdokument angegebene Empfänger, wird der ursprüngliche Empfänger, der entweder ein Steuerlagerinhaber im Steuergebiet oder ein registrierter Empfänger im Steuergebiet ist, vom Zollamt Österreich durch eine entsprechende Mitteilung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems unterrichtet.

(7) Wird durch eine Aktualisierung eines elektronischen Verwaltungsdokuments der in der Datengruppe 7 des elektronischen Verwaltungsdokuments angegebene Ort der Lieferung geändert, so leitet das Zollamt Österreich die Änderungsmeldung unter Verwendung des EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystems an diesen weiter.

Schlagworte

Beförderungssystem

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2023

Gesetzesnummer

20006735

Dokumentnummer

NOR40228990

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