§ 4
(1) Bei Einrichtungen zum Erschmelzen und Vergießen von Roheisen
- 1. dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) | staubförmige Emissionen (ausgenommen Winderhitzer) | 20 mg/m3 |
b) | staubförmige Emissionen (Winderhitzer) | 10 mg/m3 |
c) | Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | 350 mg/m3 |
d) | Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | 350 mg/m3 |
e) | Cyanide, angegeben als Blausäure (HCN) | 3 mg/m3 |
- 2. sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle (zB in der Hochofengießhalle, an der Hochofenmöllerung, an der Hochofenbeschickung oder am Notgießbett) zu erfassen und einer Entstaubungsseinrichtung zuzuführen;
- 3. ist Hochofengichtgas energetisch zu verwerten (zB für die Feuerung in Kraftwerken oder in Winderhitzern); soweit Hochofengichtgas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen.
(2) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Konvertern und in Vakuumschmelzanlagen
- 1. dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) | staubförmige Emissionen | 20 mg/m3 |
b) | Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | 350 mg/m3 |
c) | Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | 350 mg/m3 |
- 2. sind staubhaltige Abgase an der Entstehungsstelle (zB beim Roheisenumfüllen, Abschlacken, Entschwefeln, Konverterbeschicken und ausleeren oder Rohstahlbehandeln) zu erfassen und einer Entstaubungseinrichtung zuzuführen; davon abweichend kann zB beim Umfüllen von flüssigem Roheisen die Entstehung von staubhaltigen Abgasen durch weitgehende Inertisierung, zB durch Kohlendioxidatmosphäre, vermieden werden; Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen;
- 3. ist Konvertergas energetisch zu verwerten (zB für die Feuerung in Kraftwerken oder in Winderhitzern); soweit Konvertergas aus sicherheitstechnischen Gründen oder in Notfällen nicht energetisch verwertet werden kann, ist es einer Fackel zuzuführen.
(3) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektrolichtbogenöfen und in Induktionsöfen sowie bei pfannenmetallurgischen Einrichtungen
- 1. dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) | staubförmige Emissionen | 5 mg/m3 |
b) | Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | 350 mg/m3 |
c) | Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | 350 mg/m3 |
d) | 2-,3-,7-,8-TCDD-Äquivalent | 0,1 ng/m3 |
- 2. sind Abgase an der Entstehungsstelle (zB bei Elektrolichtbogenöfen primärseitig über eine Deckellochabsaugung und sekundärseitig über eine Hallenabsaugung oder Einhausung für die Prozessschritte Chargieren, Schmelzen, Abstich) zu erfassen und einer Abgasreinigungsanlage zuzuführen; Filterstaub ist soweit wie möglich einer Verwertung zuzuführen.
(4) Bei Einrichtungen zur Stahlerzeugung in Elektro-Schlacke-Umschmelzanlagen (ESU) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) | staubförmige Emissionen | 20 mg/m3 |
b) | Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | 350 mg/m3 |
c) | Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | 350 mg/m3 |
d) | Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff (HF) | 1 mg/m3 |
(5) Bei Einrichtungen zur Erwärmung bzw. Warmhaltung oder Wärmebehandlung von Eisen und Stahl (Wärmeöfen, Wärmebehandlungsöfen sowie Wärmebehandlungsöfen kontinuierlicher Feuerverzinkungsanlagen) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) | Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2), bei Verwendung von Kokereigas | 300 mg/m3 |
b) | Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | 500 mg/m3 |
(6) Bei Einrichtungen zum Flämmen (Flämmereien) dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen 20 mg/m3 nicht überschreiten.
(7) Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung von Metallen mittels Säuren dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschritten werden:
a) | Schwefeloxide, angegeben als Schwefeldioxid (SO2) | 300 mg/m3 |
b) | Stickstoffoxide, angegeben als Stickstoffdioxid (NO2) | 500 mg/m3 |
(8) Bei Einrichtungen zur Oberflächenbehandlung durch Feuerverzinken (Feuerverzinkungsanlagen) dürfen nach Maßgabe des § 5 folgende Emissionsgrenzwerte im Abgas des Verzinkungskessels nicht überschritten werden:
a) | staubförmige Emissionen | 5 mg/m3 |
b) | anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff (HCl) | 10 mg/m3 |
(9) Bei Sekundärentstaubungseinrichtungen dürfen nach Maßgabe des § 5 staubförmige Emissionen 20 mg/m3 nicht überschreiten.
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