§ 4 UBASG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Unabhängigkeit, Ende des Amtes

§ 4

(1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.

(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet

  1. 1. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
  2. 2. mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
  3. 3. mit der Enthebung vom Amt.

(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn

  1. 1. ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Bundes zugesagt wurde oder
  2. 2. sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder
  3. 3. das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.

(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.

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