Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 4
(1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
- 1. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
 - 2. mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
 - 3. mit der Enthebung vom Amt.
 
(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn
- 1. ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Bundes zugesagt wurde oder
 - 2. sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder
 - 3. das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.
 
(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.
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