Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 4
(1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihrer nach § 38 AsylG zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
- 1. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
- 2. mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
- 3. mit der Enthebung vom Amt.
(3) Ein Mitglied darf nur durch Beschluß der Vollversammlung eines Amtes enthoben werden. Ein Mitglied ist zu entheben, wenn
- 1. ihm über sein Ansuchen die Verwendung bei einer anderen Dienststelle des Bundes zugesagt wurde oder
- 2. sich das Mitglied Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen ließ, daß die weitere Ausübung des Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre oder
- 3. das Mitglied die österreichische Staatsbürgerschaft verliert.
(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 2 findet § 13 Abs. 4 Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)