Unabhängigkeit, Ende des Amtes
§ 4
(1) Die Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates sind bei der Besorgung aller ihnen nach den Bestimmungen des Asylgesetzes zukommenden Tätigkeiten weisungsfrei und unabhängig.
(2) Das Amt eines Mitgliedes des unabhängigen Bundesasylsenates endet
- 1. durch Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
- 2. mit Ende des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder
- 3. mit der Enthebung vom Amt.
(3) Ein Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenates darf seines Amtes nur durch Beschluß der Vollversammlung enthoben werden. Es ist zu entheben, wenn es
- 1. sich Verfehlungen von solcher Art oder Schwere zu Schulden kommen läßt, daß die weitere Ausübung seines Amtes den Interessen des Amtes abträglich wäre,
- 2. schriftlich darum ansucht,
- 3. die österreichische Staatsbürgerschaft verliert,
- 4. infolge seiner körperlichen oder geistigen Verfassung seine Aufgaben als Mitglied nicht erfüllen kann (Amtsunfähigkeit) und die Wiedererlangung der Amtsfähigkeit voraussichtlich ausgeschlossen ist,
- 5. infolge von Krankheit, Unfall oder Gebrechen länger als ein Jahr vom Dienst abwesend war und amtsunfähig ist oder
- 6. eine Tätigkeit ausübt, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung seines Amtes hervorrufen könnte.
(4) Auf das Verfahren der Amtsenthebung nach Abs. 3 Z 1 findet § 13 Abs. 6 Anwendung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)