§ 4 TMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Aufzeichnungspflichten

§ 4.

Betriebe oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien versenden, befördern oder in Empfang nehmen haben hierüber Aufzeichnungen gemäß der in § 1 Abs. 1 genannten Verordnung (EG) zu führen. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der behördlichen Kontrollorgane zur Einsicht vorzulegen.

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