Aufzeichnungspflichten
§ 4.
Betriebe, Unternehmer oder Personen, die tierische Nebenprodukte oder Materialien
- 1. abgeben,
- 2. versenden,
- 3. befördern oder
- 4. in Empfang nehmen,
- haben zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit hierüber Aufzeichnungen in nachvollziehbarer und übersichtlicher Form zu führen. Ebenso sind abhängig von der Betriebstätigkeit die Maßnahmen zur Eigenkontrolle, die innerbetrieblichen Warenflüsse und die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Behandlungs- und Verarbeitungsparameter in geeigneter Weise zu dokumentieren. Diese Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen den behördlichen Kontrollorganen (§ 8 Abs. 1) zur Einsicht vorzulegen. Sofern lediglich die Abgabe (Z 1) tierischer Nebenprodukte und Materialien aus landwirtschaftlichen tierhaltenden Betrieben erfolgt, genügt die geordnete Aufbewahrung der entsprechenden Übernahmebestätigungen eines gemäß § 3 registrierten oder zugelassenen Betriebes oder Unternehmers.
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2018
Gesetzesnummer
20003102
Dokumentnummer
NOR40146581
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