Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung
§ 4.
(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).
(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:
- a) Einführung in das Montanwesen;
- b) Technische und meßtechnische Grundlagen einschließlich elektronische Datenverarbeitung;
- c) Grundzüge des Stoffverhaltens;
- d) Grundzüge der Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Gesetzesnummer
10009332
Dokumentnummer
NOR12119133
alte Dokumentnummer
N7197131005L
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