§ 4 Studienordnung für die Studienrichtung Bergwesen

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1997

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Vorprüfungen für die erste Diplomprüfung

§ 4.

(1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung sind aus folgenden Fächern Vorprüfungen abzulegen:

  1. a) Einführung in das Montanwesen;
  2. b) Technische und meßtechnische Grundlagen einschließlich elektronische Datenverarbeitung;
  3. c) Grundzüge der Sozialwissenschaft und Rechtswissenschaft.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009332

Dokumentnummer

NOR12126629

alte Dokumentnummer

N7199710524I

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