II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.
(1) Im Studienversuch Ernährungswissenschaften sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 74 Wochenstunden aus folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
| Anzahl der Wochenstunden |
|
|
| 15 |
| 5 |
| 6 |
| 3 |
| 4 |
| 5 |
| 1 |
| 9 |
| 7 |
| 15 |
| 2 |
| 2 |
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu acht Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009696
Dokumentnummer
NOR12122568
alte Dokumentnummer
N7198910492X
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