§ 4 Studienordnung für den Studienversuch Ernährungswissenschaften

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.

II. ABSCHNITT

Erster Studienabschnitt

§ 4.

(1) Der erste Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 98 Wochenstunden:

Name des Faches

Zahl der Wochenstunden

  1. a) Vorprüfungsfächer:

 

  1. 1. Chemie

16

  1. 2. Physik

7

  1. 3. Allgemeine Biologie

16

  1. 4. Biochemie

14

  1. 5. Biometrie, Statistik und EDV

4

  1. 6. Wirtschaftslehre

5

  1. b) Biologie des Menschen

11

  1. c) Grundlagen der Ernährungslehre

6

  1. d) Grundlagen der Lebensmittellehre

7

  1. e) Mikrobiologie und Hygiene

8

  1. f) Vorratshaltung und Vorratsschutz

4

  

(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu sechs Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2025

Gesetzesnummer

10009696

Dokumentnummer

NOR12125342

alte Dokumentnummer

N7199433115J

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