Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3, BGBl. I Nr. 48/1997). Der Studienplan für das Diplomstudium der Ernährungswissenschaften an der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien ist mit 1. Oktober 1997 in Kraft getreten.
II. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
§ 4.
(1) Der erste Studienabschnitt des Studienversuches Ernährungswissenschaften umfaßt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen aus den im folgenden genannten Prüfungsfächern im Ausmaß von 98 Wochenstunden:
Name des Faches | Zahl der Wochenstunden |
|
|
| 16 |
| 7 |
| 16 |
| 14 |
| 4 |
| 5 |
| 11 |
| 6 |
| 7 |
| 8 |
| 4 |
(2) Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 7 Abs. 1 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu sechs Semesterwochenstunden schon im ersten Studienabschnitt absolviert werden können.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025
Gesetzesnummer
10009696
Dokumentnummer
NOR12125342
alte Dokumentnummer
N7199433115J
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