Zu § 46 StbG
§ 4
(1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) auszufertigen; hiebei betrifft
Anlage 1: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft
(ohne Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG);
Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft
(mit Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG),
Anlage 3: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch
Erklärung (§ 25 Abs. 3 StbG);
Anlage 4: den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des
Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung
der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 Abs. 4 StbG);
Anlage 5: die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem
österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes
einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);
Anlage 6: den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft
infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);
Anlage 7: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);
Anlage 8: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft
durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c Abs. 2 StbG).
(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden, die in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.
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