§ 4 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.1985

Zu § 46 StbG

§ 4

(1) Die im folgenden angeführten staatsbürgerschaftsrechtlichen Urkunden sind nach den Mustern der Anlagen 1 bis 8 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.) auszufertigen; hiebei betrifft

Anlage 1: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(ohne Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG);

Anlage 2: den Bescheid über die Verleihung der Staatsbürgerschaft

(mit Erstreckung der Verleihung) (§ 23 Abs. 1 StbG),

Anlage 3: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft durch

Erklärung (§ 25 Abs. 3 StbG);

Anlage 4: den Bescheid, mit dem einem Staatsbürger für den Fall des

Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit die Beibehaltung

der Staatsbürgerschaft bewilligt wird (§ 28 Abs. 4 StbG);

Anlage 5: die Bestätigung über das Ausscheiden aus dem

österreichischen Staatsverband im Falle des Erwerbes

einer fremden Staatsangehörigkeit (§ 30 Abs. 1 StbG);

Anlage 6: den Bescheid über den Verlust der Staatsbürgerschaft

infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 3 StbG);

Anlage 7: den Staatsbürgerschaftsnachweis (§ 44 StbG);

Anlage 8: den Bescheid über den Erwerb der Staatsbürgerschaft

durch Anzeige der Wohnsitzbegründung (§ 58c Abs. 2 StbG).

(2) Für die Ausfertigung der im Abs. 1 genannten Urkunden dürfen nur Vordrucke verwendet werden, die in der Österreichischen Staatsdruckerei hergestellt worden sind. Diese Vordrucke sind von den ausstellenden Behörden streng zu verrechnen.

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