§ 4 StbV

Alte FassungIn Kraft seit 02.1.2010

Zu den §§ 22 und 23 StbG

§ 4

(1) Im Fall des § 22 Abs. 4 StbG ist dem Fremden vor der Verleihung oder der Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft eine Kopie der Niederschrift auszufolgen.

(2) Legt der Fremde das Gelöbnis mündlich a4b und wird ihm der Bescheid im Anschluss daran ausgehändigt (§ 23 Abs. 3 erster Satz StbG), hat dies in feierlich würdigem Rahmen, der diesem Anlass angemessen ist, zu erfolgen.

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