§ 4 STAVO

Alte FassungIn Kraft seit 17.6.1998

Datenerfassung

§ 4.

Die Kesselprüfstellen sind verpflichtet, die in nachstehender Tabelle festgelegten Daten zu erfassen und diese für weitere Auswertungen und Anlaßfälle bereit zu halten.

 

Druckgerät

Bezeichnung (Einheit)

Dampf-kessel

Druck-kessel

Versandbehälter

Rohr-leitungen

Flaschen 1)

Sonstige

Festgesetzter höchster Betriebsdruck

     
 

(bar)

×

×

 

×

×

Volumen bzw. Wasserinhalt 2) (m3)

×

×

 

×

 

Länge und Durchmesser (m)

    

×

Heizfläche 3) (m2)

×

×

 

×

×

Baujahr

×

×

   

Hersteller

×

×

 

×

×

Art der Konstruktionen 4)

×

×

×

×

×

Überhitzer und Vorwärmer 5)

×

    

Aufstellungs-/Verlegeart 6)

×

×

  

×

Betriebsmedium

 

×

×

×

×

       

___________________________

1) Für Flaschen siehe auch die Angaben in Tabelle K 2.3 (Anlage 2).

2) Bisherige Angaben (Volumen als Wasserinhalt bis zum „Niederigsten Wasserstand“ – NW) bleiben aufrecht, bei neuen Dampfkesseln ist der Gesamtinhalt anzugeben.

3) Für elektrisch beheizte Dampfkessel Leistung (kW) durch 25.

4) Gemäß den Tabellen K 1 bis K 3 in Anlage 2.

5) Mit Zuordnung zum Dampfkessel.

6) ZB oberirdisch, erdgedeckt, in Räumen.

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