§ 4 Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Strafbestimmung

§ 4.

Die Träger der Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010959

Dokumentnummer

NOR12139259

alte Dokumentnummer

N8199644170L

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