§ 4 Statistikverordnung für Nichtfondskrankenanstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Zum Ende des Bezugszeitraums vgl. § 5.

Strafbestimmung

§ 4.

Die Träger der Krankenanstalten, die den auf Grund dieser Verordnung auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, begehen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und sind mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 €

zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2019

Gesetzesnummer

10010959

Dokumentnummer

NOR40027383

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