§ 4 Rücknahme von Kühlgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Rücknahmepflicht

§ 4.

(1) Wer Kühlgeräte vertreibt, ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, für jedes gewerbsmäßig abgegebene Kühlgerät Zug um Zug ein Altkühlgerät zurückzunehmen. Wird bei der Abgabe des Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung erworben, so ist diese im Falle der gleichzeitigen Rückgabe eines Altkühlgerätes dem Abgeber auszufolgen; in diesem Fall ist der Abgeber zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet.

(2) Die Rücknahmepflicht gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Produzenten oder Importeur.

(3) Zur Rücknahme der gebrauchten Kühlgeräte können sich die Verpflichteten auf allen Handelsstufen Dritter bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12135854

alte Dokumentnummer

N8199221429J

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