Rücknahmepflicht
§ 4.
(1) Wer Kühlgeräte vertreibt, ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, für jedes gewerbsmäßig abgegebene Kühlgerät Zug um Zug ein Altkühlgerät zurückzunehmen. Altkühlgeräte samt Gutschein sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems von Kühlgeräten durch die Übernahmestellen zurückzunehmen. Die Kosten können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 6 und 8 für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden.
(2) Die Rücknahmepflicht gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Produzenten oder Importeur.
(3) Zur Rücknahme der gebrauchten Kühlgeräte können sich die Verpflichteten auf allen Handelsstufen Dritter bedienen.
(4) Wer gemäß § 2 Kühlgeräte mit Pfand in Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010696
Dokumentnummer
NOR12138577
alte Dokumentnummer
N8199546855J
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