§ 4 Rücknahme von Kühlgeräten

Alte FassungIn Kraft seit 16.3.1995

Rücknahmepflicht

§ 4.

(1) Wer Kühlgeräte vertreibt, ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, für jedes gewerbsmäßig abgegebene Kühlgerät Zug um Zug ein Altkühlgerät zurückzunehmen. Altkühlgeräte samt Gutschein sind innerhalb des jeweiligen flächendeckenden Entsorgungssystems von Kühlgeräten durch die Übernahmestellen zurückzunehmen. Die Kosten können nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 Z 6 und 8 für die Sicherstellung der Sammlung und Behandlung von Altkühlgeräten verlangt werden.

(2) Die Rücknahmepflicht gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Produzenten oder Importeur.

(3) Zur Rücknahme der gebrauchten Kühlgeräte können sich die Verpflichteten auf allen Handelsstufen Dritter bedienen.

(4) Wer gemäß § 2 Kühlgeräte mit Pfand in Verkehr bringt, ist verpflichtet, diese Geräte zurückzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010696

Dokumentnummer

NOR12138577

alte Dokumentnummer

N8199546855J

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