Risikoidentifikation, Risikoanalyse und Risikobewertung
§ 4.
(1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken systematisch und frühzeitig identifiziert werden.
(2) Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.
(3) Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40081793
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