§ 4 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 23.9.2006

Risikoidentifikation, Risikoanalyse und Risikobewertung

§ 4.

(1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken systematisch und frühzeitig identifiziert werden.

(2) Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.

(3) Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40081793

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