§ 4 RIMAV-PK

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Risikoidentifikation

§ 4.

(1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken der Vermögensveranlagung systematisch und frühzeitig identifiziert werden. Risiken sind aus Sicht aller Risikoträger, jedenfalls aber aus Sicht der Pensionskasse sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und in Verbindung mit den definierten Zielgrößen, zu identifizieren.

(2)  Die gemäß Abs. 1 identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen.

(3)  Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.

(4)  Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20004983

Dokumentnummer

NOR40170815

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