Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Risikoidentifikation
§ 4.
(1) Der Risikoidentifikationsprozess muss gewährleisten, dass Risiken der Vermögensveranlagung systematisch und frühzeitig identifiziert werden. Risiken sind aus Sicht aller Risikoträger, jedenfalls aber aus Sicht der Pensionskasse sowie der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten und in Verbindung mit den definierten Zielgrößen, zu identifizieren.
(2) Die gemäß Abs. 1 identifizierten Risiken sind hinsichtlich ihrer Wesentlichkeit einzustufen.
(3) Die Erhebung der erforderlichen Informationen hat mit Hilfe eines routinemäßigen und standardisierten Prozesses zu erfolgen.
(4) Auf der Grundlage von geeigneten Risikoindikatoren ist ein Frühwarnmechanismus einzurichten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2015
Schlagworte
Anwartschaftsberechtigter
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2022
Gesetzesnummer
20004983
Dokumentnummer
NOR40170815
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