§ 4 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Aufgabenstellungen

§ 4

(1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbständige Leistung erfordert; hingegen müssen die Arbeitsformen im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die Verwendung praxisüblicher Hilfsmittel ist vorzusehen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

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