§ 4 Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.2007

Aufgabenstellungen

§ 4

(1) Die Aufgabenstellungen dürfen im Unterricht nicht so weit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert; hingegen muss die Art der Bearbeitung im Unterricht ausreichend geübt worden sein. Die zu verwendenden Hilfsmittel sind bei der Aufgabenstellung anzugeben. Es dürfen nur solche zugelassen werden, die

  1. 1. im Unterricht verwendet wurden und
  2. 2. die Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben nicht beeinträchtigen.

(2) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüfer der Schulbehörde erster Instanz jeweils eine Aufgabenstellung vorzuschlagen. Sofern die Schulbehörde erster Instanz die vorgeschlagene Aufgabenstellung ungeeignet oder ergänzungsbedürftig findet, hat sie die Vorlage eines neuen Vorschlages oder eine Ergänzung des Vorschlages einzuholen.

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